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Volksbegehren „Pflege“: das Verfassungsgericht entscheidet

Mündliche Verhandlung vor dem Bayerischen Verfassungsgericht: Ist die Personalfrage bereits „abschließend geklärt“?

Am 18. Juni war die mündliche Verhandlung vor dem Verfassungsgericht, um die Zulassung des Volksbegehrens „Stoppt den Pflegenotstand an Bayern Krankenhäusern“ zu klären. Vertreter der Volksinitiative wie des Innenministeriums gaben ihre Stellungnahmen ab, um ihre jeweilige Interpretation der Rechtslage zu verdeutlichen. Das Gericht hat angekündigt, die Entscheidung über die Zulassung am 16. Juli bekannt zu geben.

Großer Medienauftrieb herrschte an einem Dienstag während der Pfingstferien vor dem Münchner Verfassungsgericht. Die Pressevertreter waren gekommen, um der mündlichen Verhandlung über die Zulassung des sog. Pflege-Volksbegehrens zu verfolgen. Diese war nötig geworden, weil das bayerische Innenministerium den Antrag der Initiatoren auf Zulassung eines Volksbegehrens abgelehnt hatte. In diesem Fall ist die Anrufung des Verfassungsgerichts zwingend.

Bereits zu Beginn machten die Vertreter des Volksbegehrens deutlich, weshalb in ihren Augen die Zulassung des Volksbegehrens bedeutsam ist: Aktuell sei die Situation in zahlreichen Krankenhäusern katastrophal, die Pflegekräfte seien überlastet, es fehlten unzählige Fachkräfte in den Häusern. Die unbefriedigenden Rahmenbedingungen sorgten für eine hohe Fluktuation unter den Pflegekräften. Sie machten deutlich, dass dies auch vielen Bürgerinnen und Bürgern in Bayern auf den Nägeln brenne, was die Einbringung von über 100.000 Unterschriften in kurzer Zeit beweise. Daran ändere auch die zum 01.01.2019 vom Bundesgesetzgeber in Kraft gesetzte Neuregelung nichts, da hier lediglich eine Untergrenze an Fachpersonal definiert werde.

Demgegenüber machte der Vertreter des Innenministeriums deutlich, dass gerade mit dieser Regelung der Sachbereich „bereits abschließend geregelt“ sei. Dieser Bereich falle unter die konkurrierende Gesetzgebung, daher stehe es den verschiedenen Ebenen frei, entsprechende Regelungen zu treffen. Seien diese aber – von welcher Ebene auch immer – einmal getroffen, sei das damit abschließend erfolgt.  Dies habe im Übrigen auch bereits das Hamburger Verfassungsgericht am 7. Mai in der gleichlautenden Fragestellung so bewertet. Auch wenn der Themenkomplex natürlich regelungsbedürftig sei, ist gerade das aber nun bereits erfolgt.

In ihrem Abschlussstatement bekräftigte die Prozessbevollmächtigte des Volksbegehrens, dass es den Antragstellern um die Ausgestaltung einer qualitativ hochwertigen Pflege statt einer bloßen Untergrenze gehe – diese qualitative Verbesserung sei aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung durchaus möglich. Das Gericht kündigte sein Urteil für Dienstag, den 16. Juli um 10:30 Uhr an.

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