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Pressemitteilung

Entwurf einer neuen „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“

Die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung in der Diözese Augsburg befürwortet die im Entwurf zur „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ zum Ausdruck gebrachte Liberalisierung des kirchlichen Arbeitsrechts. Insbesondere der überfällige Entzug privater Lebensbereiche, namentlich des Beziehungslebens und der Intimsphäre von Mitarbeitenden, von einer nach der gegenwärtigen Rechtsordnung weiterhin möglichen arbeitsrechtlichen Bewertung, wird ausdrücklich begrüßt. Die im Entwurf der Bischofskonferenz artikulierte Offenheit und fokussierte Öffnung kirchlicher Einrichtungen gegenüber der Vielfalt ihrer Mitarbeitenden und der Heterogenität menschlicher Lebensweisen werten wir als grundlegend, um weiterhin eine Kirche für alle Menschen zu sein, sowie als eine wichtige arbeitsrechtlichen Anpassung des kirchlichen Dienstes an die modernen Lebenswirklichkeiten unserer Gesellschaft.

Trotz dieser und weiterer eindeutigen Fortschritte wurden wichtige Anliegen, die bereits im Vorfeld von verschiedenen Seiten dargelegte wurden, in der neuen Grundordnung nur teilweise oder gar nicht berücksichtigt. Wenngleich die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst durch verschiedene Maßnahmen weiterhin vorangetrieben werden soll, ist es laut unserem Verständnis nicht genug, dass sich die deutschen Bischöfe nur dazu „bekennen“ Frauen und Männer gerecht zu beteiligen. Um wahre Gleichberechtigung zu erlangen, braucht es unserer Meinung nach mehr manifestierte und gelebte Parität auf allen Ebenen. Ebenso reicht es nicht aus, dass der Dienstgeber nur „versuchen muss“ passende Rahmenbedingungen für Care-Arbeit leistende Mitarbeitende zu schaffen. Vielmehr bedarf es konkreter Richtlinien und Garantien, dass Mitarbeitende, die sich zusätzlich zur Erwerbsarbeit entschließen Kinder zu betreuen oder Angehörige zu pflegen, entsprechende Wertschätzung und Unterstützung erfahren.

Letztlich wird unsererseits bedauert, dass die neue Grundordnung dem bewährten Mittel des Tarifvertragssystems weiterhin ablehnend gegenübersteht. Arbeitnehmer kirchlicher Einrichtungen werden dadurch in ihrer Möglichkeit zur aktiven und partizipatorischen Gestaltung von Arbeitsvertragsbedingungen eingeschränkt. Die angeführte Begründung, Arbeitskämpfe und Arbeitsniederlegungen seien mit dem Sendungsauftrag der Kirche unvereinbar, können wir nur bedingt nachvollziehen. Schließlich erlauben mildernde Mittel, beispielsweise Notversorgungen oder Mindestbesetzungen, bereits Berufsgruppen, die sich der Nächstenliebe in Form von medizinischer Fürsorge verschrieben haben, ebenso ihren Rechten Ausdruck zu verleihen.

Bild: Rainer Sturm / pixelio.de

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